Was ist ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?
Bei den angebotenen Vermögensanlagen handelt es sich um qualifizierte Nachrangdarlehen mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre (im Folgenden auch: „Nachrangdarlehen“). Mit Abschluss des Vertrags verpflichtet sich der Anleger, der Gesellschaft (Nachrangdarlehensnehmerin) ein Nachrangdarlehen mit fester Verzinsung zu gewähren.
Ein Nachrangdarlehen unterscheidet sich von einem herkömmlichen Darlehen grundlegend dadurch, dass sämtliche Ansprüche des Anlegers auf Rückzahlung und Verzinsung einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen. Bei Nachrangdarlehen trägt der Anleger ein Risiko, das höher ist als das eines gewöhnlichen Fremdkapitalgebers, und welches über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.
Im Insolvenzfall tritt der Anleger mit allen Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung und auf Verzinsung, hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger der Gesellschaft zurück, und zwar im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass der Anleger im Insolvenzfall erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft berücksichtigt wird. Dies gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft. Das Nachrangkapital dient den anderen Gläubigern der Gesellschaft somit als Haftungsgegenstand.
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens können alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, solange und soweit nicht geltend gemacht werden, als dies bei der Gesellschaft zu einem Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO) führen würde oder wenn ein solcher Insolvenzgrund bereits vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, können also auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchgesetzt werden, solange und soweit die Krise bei der Gesellschaft nicht beseitigt wird.
Der Anleger hat keine Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dem Anleger stehen in seiner Eigenschaft als Nachrangdarlehensgeber aus dem Nachrangdarlehensvertrag gegen die Gesellschaft keine Mitwirkungs-, Informations-, Kontroll- oder Auskunftsrechte zu. Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft teilweise oder vollständig aufgebraucht sein sollte.
Die Gewährung des Nachrangdarlehens stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung dar. Sie ist allerdings bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer unternehmerischen Beteiligung gleichzusetzen.
Bei einem Nachrangdarlehen haben die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen:
Der Nachrangdarlehensgeber (Anleger) schuldet die fristgerechte Zahlung des vereinbarten Nachrangdarlehensbetrags.
Der Nachrangdarlehensnehmer ist zur laufenden Verzinsung und Rückzahlung nach Laufzeitende verpflichtet.
Wer kann ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?
Natürlichen Personen sowie juristischen Personen oder rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften kommen als Nachrangdarlehensgeber in Betracht. Juristische Personen oder rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften müssen von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vertreten werden.
Ist das Beteiligungsvolumen begrenzt und was passiert bei einer Überzeichnung?
Das jeweilige Beteiligungsvolumen entnehmen Sie bitte der einzelnen Projektseite. Bei Überzeichnung behält sich der jeweilige Nachrangdarlehensnehmer vor, die überschüssigen Zeichnungsanträge abzulehnen.
Was muss ich beim Ausfüllen des Zeichnungsscheins und der Vertragsunterlagen beachten?
Folgen Sie bitte den Anweisungen auf Ihrem Bildschirm. Mit der Registrierung geben Sie die notwendigen Daten für die Vertragserstellung an.
Warum muss ich im Beteiligungsprozess Angaben zur Angemessenheit und zum Einkommen bzw. Vermögen machen?
Wir sind gesetzlich verpflichtet, diese Angaben von jedem Anleger einzuholen.
Ab wann und in welcher Höhe kann ich dem Darlehensnehmer ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?
Die Details des Nachrangdarlehensvertrags entnehmen Sie bitte der Seite des jeweiligen Beteiligungsprojekts. Hier finden Sie ausführliche Informationen.
Wie zahle ich den Nachrangdarlehensbetrag ein?
Der Nachrangdarlehensbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Das Zielkonto wird Ihnen von der Nachrangdarlehensnehmerin mitgeteilt.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?
Im Nachrangdarlehensvertrag wird eine Einzahlungsfrist bestimmt. Erfolgt die Einzahlung des Nachrangdarlehensbetrages nicht fristgerecht, so behält sich der Nachrangdarlehensnehmer vor, nach nochmaliger Fristsetzung von dem geschlossenen Nachrangdarlehensvertrag zurückzutreten. Erfahrungsgemäß sind derartige Bürgerbeteiligungsmodelle binnen kurzer Zeit vergriffen. Stellen Sie also sicher, dass der Nachrangdarlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto des Nachrangdarlehensnehmers eingeht.
Was passiert, wenn ich zu wenig oder zu viel einzahle?
Sofern nicht vor Ende der Einzahlungsfrist der vereinbarte Betrag eingezahlt wird, erlischt die Reservierung und der Darlehensnehmer behält sich vor, vom Darlehensvertrag zurückzutreten. Sollte ein Betrag größer als der im Darlehensvertrag angegebene Betrag überwiesen worden sein, so überweist der Darlehensnehmer den überschüssigen Betrag an das Auftraggeberkonto der Überweisung zurück.
Wie erfolgt die Rückzahlung meines Nachrangdarlehens?
Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Dieses finden Sie in Ihrem Online-Zugang unter persönlichen Daten. Eine Änderung der Bankverbindung ist bis zehn Tage vor Fälligkeit des Darlehens möglich.
Bestehen Risiken bei einem Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?
Ein Nachrangdarlehen unterscheidet sich von einem herkömmlichen Darlehen grundlegend dadurch, dass sämtliche Ansprüche des Anlegers auf Rückzahlung und Verzinsung einem qualifizierten Rangrücktritt unterliegen. Bei Nachrangdarlehen trägt der Anleger ein Risiko, das höher ist als das eines gewöhnlichen Fremdkapitalgebers, und welches über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.
Im Insolvenzfall tritt der Anleger mit allen Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung und auf Verzinsung, hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger der Gesellschaft (Nachrangdarlehensnehmerin) zurück, und zwar im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass der Anleger im Insolvenzfall erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung aller anderen Gläubiger der Gesellschaft berücksichtigt wird. Dies gilt auch im Falle der Liquidation der Gesellschaft. Das Nachrangkapital dient den anderen Gläubigern der Gesellschaft somit als Haftungsgegenstand.
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens können alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, solange und soweit nicht geltend gemacht werden, als dies bei der Gesellschaft zu einem Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO oder Überschuldung gem. § 19 InsO) führen würde oder wenn ein solcher Insolvenzgrund bereits vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Alle Ansprüche aus dem Nachrangdarlehensvertrag, insbesondere Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung, können also auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens dauerhaft nicht durchgesetzt werden, solange und soweit die Krise bei der Gesellschaft nicht beseitigt wird.
Der Anleger hat keine Möglichkeit, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
Dem Anleger stehen in seiner Eigenschaft als Nachrangdarlehensgeber aus dem Nachrangdarlehensvertrag gegen die Gesellschaft keine Mitwirkungs-, Informations-, Kontroll- oder Auskunftsrechte zu. Dies gilt auch dann, wenn das Stammkapital der Gesellschaft teilweise oder vollständig aufgebraucht sein sollte.
Die Gewährung des Nachrangdarlehens stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung dar. Sie ist allerdings bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer unternehmerischen Beteiligung gleichzusetzen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals.
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Nachrangdarlehensnehmer mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich registriere?
Nein. Die jeweiligen Nachrangdarlehensnehmer sind zwar bestrebt, mit möglichst vielen Personen einen Vertrag abzuschließen. Erfahrungsgemäß sind jedoch derartige Bürgerbeteiligungsmodelle binnen kurzer Zeit vergriffen. Nicht jeder, der sich beteiligen möchte, kann garantiert auch einen Beteiligungsbetrag zugewiesen bekommen.
Bei unseren Beteiligungsprojekten sind in der Regel nur die Bürger aus bestimmten Regionen zur Zeichnung berechtigt (z.B. abhängig vom Wohnort). Genauere Angaben finden Sie auf der jeweiligen Projektseite.
Welche Pflichten bestehen für den Nachrangdarlehensgeber?
Als Nachrangdarlehensgeber sind Sie verpflichtet, nach Vertragsabschluss den Nachrangdarlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrags haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Änderungen der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich in das Online-Darlehensverwaltungsportal einzugeben.
Namensänderungen müssen schriftlich inkl. eines Nachweises mitgeteilt werden und werden dann vom Plattformbetreiber im Online-Zugang geändert.
Habe ich als Nachrangdarlehensgeberin Mitbestimmungsrechte?
Nein. Die Nachrangdarlehen gewähren keine Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere gewähren sie keine Mitwirkungs-, Information- und Stimmrechte bei der Nachrangdarlehensnehmerin. Es besteht seitens der Nachrangdarlehensnehmerin auch keine Informationspflicht, wenn das Stammkapital der Gesellschaft ganz oder teilweise aufgebraucht sein sollte.
Werden Sicherheiten gegeben?
Nein.
Was gibt es von steuerlicher Seite zu beachten?
Durch die Zinsen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, sofern Sie als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Ihren Nachrangdarlehensvertrag im Privatvermögen halten. Die Einkünfte werden mit Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Steuerlast trägt jeweils der Anleger. Im Übrigen hängt die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte eine steuerliche Beratung eingeschaltet werden.
Kann ich meinen Nachrangdarlehensvertrag widerrufen?
Insoweit wird auf die Widerrufsbelehrung im jeweiligen Zeichnungsschein verwiesen.
Kann ich den Nachrangdarlehensvertrag kündigen oder auf dritte Personen übertragen?
Der Vertrag kann vor Ablauf der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden und nicht auf Dritte übertragen werden. Ein Übertrag auf dritte Personen ist mit Zustimmung der Nachrangdarlehensnehmerin möglich.
Wie erfolgen die Zinszahlungen?
Die Zinsen werden auf das Bankkonto ausgezahlt, das Sie unter "Mein Konto" auf der Beteiligungsplattform angegeben haben.
Kann ich einen Freistellungsauftrag einreichen?
Nein, die Emittentin nimmt keine Freistellungsaufträge entgegen.
Was passiert im Todesfall?
Verstirbt ein Nachrangdarlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf den oder die Erben über. In diesem Fall ist die Erbenstellung vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen.
Welche Seiten der Vertragsunterlagen bleiben bei mir? Welche schicke ich an den Nachrangdarlehensnehmer?
Bitte unterzeichnen Sie den Zeichnungsschein sowie das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) an den angegebenen Stellen und senden Sie diese beiden Unterlagen an den Darlehensnehmer zurück. Bewahren Sie eine Ausfertigung des VIB unterzeichnet bei Ihren Unterlagen auf.
Bei Finanzgeschäften erhält häufig jede Partei einen Originalvertrag. Warum sieht die Online-Plattform nur EIN unterschriebenes Original vor?
Ein Vertrag kommt nach § 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Der von Ihnen unterschriebene Zeichnungsschein gilt als Ihr Angebot an uns. Durch unsere Gegenzeichnung und Zugang unserer Vertragserklärung an Sie nehmen wir dieses Angebot an, und durch das Einstellen in den geschützten Kundenbereich und E-Mail-Benachrichtigung lassen wir Ihnen die Vertragsannahme zugehen. Damit ist der Vertrag wirksam geschlossen und für beide Seiten bindend.
Ein zweites Original hat also keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit, sondern dient nur zur Dokumentation. Sie können das von uns in Ihren geschützten Onlinebereich eingestellte Dokument einsehen und herunterladen bzw. ausdrucken.
Kann ich selbstständig Änderungen im Nachrangdarlehensvertrag vornehmen?
Nein.
Kann ich den bereits eingetragenen Nachrangdarlehensbetrag ändern?
Eine nachträgliche Änderung des Nachrangdarlehensbetrags ist nicht möglich. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.
Kann der von mir angegebene Nachrangdarlehensbetrag von dem Nachrangdarlehensnehmer geändert werden?
Nein.